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Jugendordnung

 

Jugendordnung
der Jugendabteilung des
1. Orsoyer Karnevals Komitee 99 – Oschau-Berger Jonges e.V.

§ 1
1. Die Jugendabteilung trägt den Namen „Jugendabteilung des 1.OKK 99“
2. Sie hat ihren Sitz in Orsoy

§ 2
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

§ 3
1. Die Jugendabteilung arbeitet selbstständig im Rahmen der in dieser Jugendordnung festgelegten Aufgaben.
2. Die Jugendabteilung ist politisch und konfessionell unabhängig.
3. Ihre Struktur und die Wahl seiner Vertreter entspricht demokratischen Grundsätzen.
4. Die Jugendabteilung ist selbstlos tätig. Sie führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mitteln.
5. Die Jugendabteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
6. Mittel der Jugendabteilung dürfen nur für Zwecke dieser Jugendordnung verwendet werden.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jugendabteilung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
8. Bei Auflösung oder Aufhebung der Jugendabteilung ist das Vermögen der Jugend-abteilung unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Jugendpflege zu verwenden.

§ 4
Die Jugendabteilung soll mit ihrer Jugendarbeit den Jugendlichen erstrebenswerte Ziele anbieten. Sie soll
1. an den Interessen der Jugendlichen für das karnevalistische Geschehen im Heimatraum anknüpfen,
2. den Leistungswillen und die Wettbewerbsbereitschaft der Jugend ansprechen (öffentliche Auftritte, Turnierteilnahme, eigene Jugendveranstaltungen),
3. das Gemeinschaftsbedürfnis der Jugend fördern,
4. den Jugendlichen Erlebnisse vermitteln (Gemeinschaftsfahrten, Gruppenfahrten, Zelt- und Ferienlagern etc.) und
5. Kinder- und Jugendgruppen bilden, die auch für Nichtmitgliedern offen sind.

§ 5
1. Alle männlichen und weiblichen Mitglieder des 1.OKK 99 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Mitglieder der Jugendabteilung.
2. Mitglieder der Jugendabteilung sind auch gewählte oder berufene (ehrenamtliche) Mitarbeiter.

§ 6
1. Organe der Jugendabteilung sind
a.) die Mitgliederversammlung der Jugendabteilung und
b.) der Jugendausschuss.
2. Die Mitgliederversammlung der Jugendabteilung ist das oberste Organ. Sie umfasst alle
Mitglieder der Jugendabteilung.
3. Der Jugendausschuss wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar ist jedes
Mitglied des 1.OKK 99.

§ 7
1. Der Jugendausschuss besteht aus:
a.) dem Jugendwart / der Jugendwartin,
b.) dem Kassenwart / Kassenwartin (ist auch stv. Jugendwart/Jugendwartin)
c.) dem Jugendsprecher
d.) einem delegierten Vorstandsmitglied des 1.OKK 99.
Die ersten zwei Personen müssen bei Antritt ihres Amtes voll geschäftsfähig sein .
2. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten im 1.OKK 99. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
3. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Jugendordnung, sowie den der Beschlüsse der Jugend-Mitgliederversammlung. Er ist für seine Beschlüsse dem Vereinsvorstand und der Mitgliederversammlung der Jugendabteilung verantwortlich.
4. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf , mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Jugendwart / in , im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter schriftlich eingeladen.
5. Der Jugendwart / in ist zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt dort die Jugendabteilung.

§ 8
1. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung der Jugendabteilung, die vor der Jahreshaupt-versammlung des Vereins stattfindet, ist besonders
a.) die Entgegennahme des Berichtes des Jugendwartes / in und des Kassenberichtes,
b.) die Entlastung des Jugendausschusses,
c.) die Wahl des Jugendausschusses und
d.) Entgegennahme und Beschluss über Anträge der Mitglieder.
Alle Mitglieder der Jugendabteilung, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Das Wahlrecht ist an die Person der Jugendlichen gebunden und kann nicht durch die gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.
2. Der Jugendwart / in , im Verhinderungsfall sein Stellvertreter / in , beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die
Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

§ 9
1. Die Jugendabteilung ist in der Verwendung ihrer Mittel selbstständig. Vor Eingehen von Verpflichtungen , die den Rahmen der Tätigkeit der Jugendabteilung überschreiten, ist die Zustimmung über den Vereinsvorstand einzuholen.
2. Die Einnahmen der Jugendabteilung setzen sich zusammen aus
a.) anteiligen Mitgliederbeiträgen der Jugendlichen und der Familienbeiträge,
b.) zweckgebundenen Zuschüssen,
c.) Erlösen eigener Veranstaltungen und aus
d.) Spenden und Zuwendungen.
Spenden, für die eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden soll, müssen über den Schatzmeister des 1.OKK 99 abgewickelt werden.
3. Alle Ausgaben dienen der Jugendabteilung nur zur Erfüllung der in dieser Jugendordnung festgelegten Aufgaben. Sie werden nach Beschluss des Jugendausschusses getätigt.
4. Die Kassenführung und die Jahresrechnung werden von den gewählten Kassenprüfern des Hauptvereins geprüft.

§ 10
1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Jugendabteilung sind über
a.) Konten der Jugendabteilung bei Kreditinstituten oder
b.) die Barkasse
abzuwickeln.
2. Neueröffnungen von Konten der Jugendabteilung können nur durch den geschäftsführenden Vorstand des 1.OKK 99 erfolgen.

§ 11
Die Jugendabteilung unterliegt der Aufsicht und Prüfung des Vorstandes des
1. Orsoyer Karnevals Komitee 99 – Oschau-Berger Jonges e.V.

Orsoy, 12.01.2006

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